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II. Vertragsabschluß |
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a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich
und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen
Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden
und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern,
etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der
von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. |
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b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluß
einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom
Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluß. Werden
an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Der
Punkt II. a) 1. und 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. |
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V. Vertragsrücktritt |
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a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen,
wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den
Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl,
einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. |
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b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind
wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs-verpflichtungen entbunden
und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten
und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. |
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c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt
zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung,
so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen
oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der
Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz
in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich
entstandenen Schaden zu bezahlen. |
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VII. Lieferung,
Transport, Annahmeverzug |
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a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine
Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden
jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert.
Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten
Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die
am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne
der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden
nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart gilt. |
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b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart
angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder
bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von
0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung
zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche
Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt,
die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden
selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern. |
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XII. Gewährleistung,
Untersuchungs- und Rügepflicht |
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a) Gewährleistungsansprüche des
Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer
Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder
Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir
mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug
geraten sind. |
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b) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware
nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs
Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Punkt
XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. |
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c) Bei Verbrauchergeschäften
können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des
Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch
befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine
mängelfreie austauschen. Wir können uns von der Pflicht zur Gewährung
einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener
Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung
bewirken oder das Fehlende nachtragen. |
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XIII. Schadenersatz |
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a) Sämtliche Schadenersatzansprüche
gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen. |
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b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen
beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH
enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. |
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c) Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen
Produkten bzw vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet,
den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend
zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für
alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen
hat. |
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d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung
übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht. |
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XV. Eigentumsvorbehalt
und dessen Geltendmachung
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a) Alle Waren und Sachen werden von
uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller ausstehenden Forderungen unser Eigentum. |
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b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche
- berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. |
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c) Sofern der Erwerber die von uns
gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer
Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er dadurch nicht
Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren
zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver - oder Bearbeitung. |
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d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.
Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte
Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu
machen und uns unverzüglich zu verständigen. |
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e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen
Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört,
darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen. |
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f) Der Kunde trägt das volle Risiko
für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,
des Verlustes oder der Verschlechterung. |
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XX. Datenschutz,
Adressenänderung und Urheberrecht |
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a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung,
dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personen-bezogenen Daten
in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden. |
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b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen , so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen , falls sie an die zuletzt bekannt
gegebene Adresse gesendet werden. |
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c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und
dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran
keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. |
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